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agb

allgemeine geschäftsbedingungen samt clubordnung · stand: 19.08.2026

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1. allgemeines

1.1. diese allgemeinen geschäftsbedingungen (agb) gelten für sämtliche von der doleh gmbh („betreiber") im rahmen des von dieser betriebenen „malu" sportsclub („malu") angebotenen und zu erbringenden leistungen sowie sämtliche damit in zusammenhang stehenden nebengeschäfte und sonstigen leistungen und sind integrierender bestandteil des mit dem jeweiligen mitglied geschlossenen mitgliedschaftsvertrages, wobei diese sowohl für unbefristete und sinngemäß auch für befristete mitgliedschaften (tages- und monatskarten) gelten.

1.2. die mitgliedschaft im malu ist persönlich und ist nicht übertragbar oder vererblich, auch nicht teilweise oder auch nur hinsichtlich einzelner ansprüche.

2. mitgliedschaft

2.1. „mitglied" ist jene person, die aufgrund und im rahmen des mit dem betreiber abgeschlossenen mitgliedschaftsvertrages und unter zugrundelegung der bekannten clubordnung zur ordnungsgemäßen benützung der räumlichkeiten und angebotenen einrichtungen des malu im jeweils vereinbarten umfang innerhalb der vereinbarten öffnungszeiten berechtigt ist.

2.2. die ausübung der mitgliedschaft ist auf die clubanlage in 1010 wien, neutorgasse 16, und zwar während der gültigen öffnungszeiten, beschränkt. die öffnungs- und zutrittszeiten des malu sind in den räumlichkeiten selbst wie auch auf der website unter http://www.malu.at veröffentlicht.

2.3. der leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils getroffenen vereinbarung. die benutzung einzelner zusätzlicher einrichtungen oder die inanspruchnahme ergänzender leistungsangebote (mentoring, massagen, spezielle zusatzkurse, solarium, speisen, getränke oder sonstige als kostenpflichtig bezeichnete veranstaltungen, dienstleistungen und einrichtungen) ist gegen gesondertes entgelt möglich.

2.4. jedes mitglied verpflichtet sich, die agb und die bekannte, im eingangs- und trainingsbereich kundgemachte clubordnung einzuhalten.

2.5. dem betreiber bleibt es vorbehalten, sein angebot und die betriebszeiten des malu entsprechend den betrieblichen erfahrungen und den wünschen der mitglieder, insbesondere auch abhängig von den kundenfrequenzen, einseitig zu ändern, soweit dies dem mitglied zumutbar ist. aufgrund notwendiger reinigungs-, wartungs-, reparatur- und umbauarbeiten kann es zu fallweisen einschränkungen bei der benutzung von einzelnen teilen der clubräumlichkeiten oder einrichtungen kommen. sofern solche änderungen oder arbeiten dem mitglied aufgrund deren geringfügigkeit und sachlicher rechtfertigung zumutbar sind, hat das mitglied keinen anspruch auf eine rückvergütung von mitgliedsbeiträgen.

2.6. das mitglied verpflichtet sich, die clubeinrichtungen sorgsam und unter einhaltung der an den einzelnen einrichtungen (geräten) angebrachten anleitungen zu benutzen. zur eigenen sicherheit des mitglieds sollten die einrichtungen nur in guter körperlicher verfassung benutzt werden.

2.7. jedes mitglied erhält bei abschluss einer mitgliedschaft einen mitgliedschip, welcher bei jedem besuch des malu zur elektronischen einbuchung vorzuweisen ist. dieser bleibt im eigentum der doleh gmbh. bei verlust dieses mitgliedschips ist ein kostenersatz von eur 10,00 für die ausstellung eines ersatzchips zu leisten. der mitgliedschip ist wie die mitgliedschaft selbst nicht übertragbar und ist bei beendigung der mitgliedschaft an den betreiber zu retournieren.

3. dauer und beendigung der mitgliedschaft

3.1. sofern nicht ausdrücklich ein befristeter mitgliedschaftsvertrag geschlossen wurde, welcher nach ablauf der vereinbarten dauer automatisch endet, wird das vertragsverhältnis (mitgliedschaft) beginnend mit dem umseitig als vertragsbeginn näher bezeichneten tag – unabhängig von der art der entrichtung der mitgliedsgebühr (z.b. monatliche zahlung oder vorauszahlung) und unabhängig eines allfällig eingeräumten vorzeitigen trainingsbeginns – auf unbestimmte zeit abgeschlossen und kann von beiden seiten jederzeit schriftlich unter einhaltung einer dreimonatigen kündigungsfrist zum jeweils letzten des monats gekündigt werden, frühestens jedoch zum ende der im mitgliedschaftsvertrag festgelegten mindestvertragsdauer.

3.2. darüber hinaus kann der vertrag von beiden vertragsparteien aus wichtigem grund mit sofortiger wirkung aufgelöst werden. ein wichtiger grund, welcher den betreiber nach erfolgter abmahnung zur sofortigen auflösung berechtigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn das mitglied durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges verhalten den anderen mitgliedern, den organen und/oder mitarbeitern des betreibers gegenüber den ordnungsgemäßen clubbetrieb stört, clubeinrichtungen schuldhaft beschädigt, sachlich gerechtfertigten anweisungen des personals nicht folge leistet, oder mit der bezahlung fälliger entgelte – wenn auch nur teilweise – trotz mahnung und setzung einer angemessenen nachfrist von 14 tagen mehr als zwei monate in verzug ist.

4. mitgliedsgebühr

4.1. der im mitgliedschaftsvertrag vereinbarte mitgliedsbeitrag ist jeweils monatlich im voraus am ersten eines kalendermonats zur zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. sofern dem mitglied die möglichkeit eines trainingsbeginns vor dem vereinbarten vertragsbeginn eingeräumt wird, so ist der mitgliedbetrag bis zum vereinbarten vertragsbeginn anteilig zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3. sofern das mitglied ein sepa-lastschriftmandat zur bezahlung der monatlichen mitgliedsbeiträge unterzeichnet, werden diese mit fälligkeit abgebucht. sollte der einzug dieser beiträge aufgrund einer in der sphäre des mitglieds liegenden grundes nicht möglich sein, gehen (allfällige) rückerstattungsspesen der bank, welche vom mitglied verursacht wurden (zb. mangelnde kontodeckung, unberechtigter rückbuchung), jedenfalls in verrechneter höhe zu lasten des mitglieds.

4.4. der betreiber ist bei zahlungsverzug weiter berechtigt, verzugszinsen in höhe von 4% p.a. zu verrechnen. zusätzlich hat der betreiber bei schuldhaftem zahlungsverzug anspruch auf angemessene mahnspesen in höhe von eur 10,00 je mahnung, sofern diese notwendig und zweckentsprechend ist. der betreiber kann auch den ersatz der vom mitglied verschuldeten kosten von notwendigen betreibungs- oder einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese in einem angemessenen verhältnis zur betriebenen forderung stehen.

4.5. bei nichtbenützung der clubeinrichtungen des malu aus persönlichen gründen des mitglieds erfolgt keine rückvergütung von mitgliedsbeiträgen.

4.6. es wird ausdrücklich die wertbeständigkeit der mitgliedsgebühr vereinbart. als maß zur berechnung der wertbeständigkeit dient der von der statistik austria monatlich verlautbarte verbraucherpreisindex 2010 (basisjahr 2010) oder ein an seine stelle tretender index. als bezugsgröße dient die für den monat des vertragsabschlusses errechnete indexzahl. alle veränderungen sind auf eine dezimalstelle zu berechnen. festgehalten wird, dass eine erstmalige anpassung des mitgliedsbeitrags frühestens nach ablauf von zwölf monaten ab vertragsabschluss möglich ist. anpassungen, sowohl nach oben oder unten, werden jeweils nach ablauf von zwölf monaten seit der letzten anpassung vorgenommen. die so errechnete veränderte mitgliedsgebühr wird dem mitglied unverzüglich bekannt gegeben und von ihm ab zugang der bekanntgabe bis zur bekanntgabe der nächsten veränderung geschuldet. für die vergangenheit erfolgt weder eine nachverrechnung noch eine rückzahlung. die nichtausübung des rechts auf wertanpassung stellt keinen verzicht auf spätere wertanpassungen dar.

5. ems-training

5.1. malu bietet seinen mitgliedern die möglichkeit eines ems-trainings gegen zahlung eines zusätzlichen ems-mitgliedsbeitrags. bei abschluss eines ems-mitgliedsvertrags ist das ems-mitglied berechtigt, die jeweils vertraglich vereinbarte anzahl an ems-trainingseinheiten (eine einheit entspricht 20 minuten) pro woche zu konsumieren. ems-trainingseinheiten, die vom ems-mitglied nicht in der woche konsumiert wurden, können nur innerhalb des jeweiligen kalendermonats verbraucht werden. eine übertragung des ems-nutzungsrechts an dritte ist ausgeschlossen. die jeweilige ems-trainingseinheit erfolgt unter anleitung eines mentors, wobei – sofern nicht ein one2one-training vereinbart wurde – es dem betreiber freisteht, jede ems-trainingseinheit mit maximal zwei ems-mitgliedern gleichzeitig an einem ems-gerät durchzuführen.

5.2. die anmeldung zu einer ems-trainingseinheit ist vom ems-mitglied spätestens 12 stunden vor der ems-trainingseinheit vorzunehmen, wobei diese stunden erst nach bestätigung von malu als vereinbart gelten. abmeldungen von einer bereits bestätigten ems-trainingseinheit sind nur bis 12 stunden vor beginn der vereinbarten ems-trainingseinheit möglich. bei kurzfristigeren abmeldungen gilt die ems-trainingseinheit als konsumiert, sofern der betreiber die vereinbarte ems-trainingseinheit trotz entsprechender bemühungen nicht anderweitig vergeben kann.

6. haftungsausschluss

6.1. die haftung des betreibers für leicht fahrlässig verschuldete schäden wird mit ausnahme von personenschäden und bei verletzung von vertraglichen hauptleistungspflichten ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2. das mitglied verpflichtet sich, seine persönlichen gegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen. wertgegenstände (zb: uhren, schmuck, geld und andere gültige zahlungsmittel, gutscheine, wertguthaben, edelmetalle, edelsteine) sind jedenfalls gesondert an der rezeption in verwahrung zu geben. sofern dem betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges verhalten anzulasten ist, haftet dieser daher nicht für abhanden gekommene oder beschädigte wertgegenstände, welche nicht an der rezeption in verwahrung gegeben wurden.

7. datenschutz

7.1. dem betreiber ist die geheimhaltung und der schutz personenbezogener mitgliedsdaten wichtig. das mitglied stimmt hiermit zu, dass der betreiber dessen angegebene mitgliedsdaten ausschließlich zur administration der mitgliedschaft ermittelt und verwendet. er stimmt weiter zu, dass der betreiber die eingangsbereiche des malu (einschließlich rezeption), ausschließlich zum zweck des eigentumsschutzes und der strafverfolgung mittels video überwacht.

7.2. gleichzeitig stimmt das mitglied zu, dass der betreiber die mitgliedsdaten zu firmeninternen werbezwecken oder zum zwecke der benachrichtigung verwenden darf. diese zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

8. schlussbestimmungen

8.1. als gerichtsstand und erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen ansprüche aus der geschäftsverbindung gilt das sachlich zuständige gericht in wien als beiderseits vereinbart. für mitglieder welche verbraucher im sinne des kschg sind, gilt der gerichtsstand als vereinbart, in dessen sprengel der wohnsitz, der gewöhnliche aufenthalt oder der beschäftigungsort des verbrauchers liegt.

8.2. es gilt österreichisches recht.

clubordnung

wir wollen, dass sie sich in unserem club wohlfühlen und ihre freizeit gerne und oft bei uns verbringen. alle bemühungen um ihr wohl sind aber ohne ihre hilfe zwecklos. deshalb bitten wir sie, die folgenden regeln zu beachten:

allgemeines

fitness und gymnastik

sauna, dampfbad

solarium